Tel.: 040 695 2000
Zahnarztpraxis Nekzai in Hamburg-Wandsbek
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Zahnmedizinischer Datenschutz

Vertraulichkeit als Behandlungsgrundlage

Datenschutz in der zahnärztlichen Versorgung

Der Schutz personenbezogener Daten ist ein zentrales Element jeder medizinischen Tätigkeit – auch in der Zahnmedizin. Patientendaten sind besonders sensibel, da sie Rückschlüsse auf die körperliche, seelische oder soziale Situation einer Person ermöglichen. Datenschutz in der Zahnarztpraxis bedeutet daher weit mehr als nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben: Er ist Ausdruck von Vertrauenswürdigkeit, Professionalität und ethischem Handeln.

Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 wurden die Anforderungen an Praxisinhaber:innen, Mitarbeitende und IT-Dienstleister deutlich verschärft. Der zahnmedizinische Datenschutz umfasst organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen zum Schutz sämtlicher Patientendaten – sowohl analog als auch digital.

Rechtlicher Rahmen und Geltungsbereich

Datenschutz-Grundverordnung und nationale Gesetze

Der zentrale Rechtsrahmen für den Datenschutz in der Zahnmedizin wird durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorgegeben. Ergänzt wird dieser durch berufsrechtliche Bestimmungen, wie:

  • § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
  • Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern
  • Patientenrechtegesetz (§ 630f BGB zur Dokumentationspflicht)

Die DSGVO verpflichtet Zahnarztpraxen zu:

  • Zweckgebundener Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Datensparsamkeit (nur notwendige Daten erfassen)
  • Informationspflichten gegenüber Patient:innen
  • Einwilligung bei bestimmten Datenverarbeitungen
  • Technisch-organisatorischer Sicherheit (TOMs)
  • Nachweisbarkeit über das sogenannte Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  • Meldung von Datenpannen an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden

Welche Daten fallen unter den zahnmedizinischen Datenschutz?

Arten, Herkunft und Verarbeitung sensibler Informationen

In der Zahnarztpraxis werden eine Vielzahl an personenbezogenen Daten verarbeitet. Dazu zählen unter anderem:

  • Stammdaten: Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Versichertennummer
  • Anamnesedaten: Gesundheitszustand, Allergien, Vorerkrankungen
  • Befunddaten: Röntgenbilder, digitale Scans, Parodontalstatus
  • Behandlungsdokumentation: Diagnosen, Therapiepläne, Aufklärungsbögen
  • Abrechnungsdaten: Gebührennummern, Abrechnungshistorie, Zahlungseingänge
  • Fotos und Modelle: Vorher-Nachher-Dokumentationen, ästhetische Planungen
  • Kommunikationsverläufe: E-Mails, Telefongespräche, elektronische Terminverwaltung

Diese Daten sind durch technische Maßnahmen wie Verschlüsselung sowie durch organisatorische Maßnahmen wie Zugriffsregelungen zu sichern.

Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) für Zahnarztpraxen

Zur Einhaltung des Datenschutzes werden praxisbezogene TOMs umgesetzt, darunter:

  • Zugriffs- und Zutrittskontrollen: Nur autorisierte Personen dürfen Patientendaten sehen oder verarbeiten
  • Passwortschutz und Verschlüsselung: Zugriff auf digitale Patientenakten nur mit individuellen Zugangscodes
  • Firewall und Virenschutzsysteme: Schutz vor unberechtigtem Zugriff von außen
  • Datensicherung und Backup-Systeme: Tägliche, automatisierte Sicherung auf externen, geschützten Medien
  • Auftragsverarbeitungsverträge (AVV): Verträge mit externen Dienstleistern, z. B. IT-Betreuung oder Rechenzentren
  • Schulungen der Mitarbeitenden: Regelmäßige Fortbildungen zu Datenschutz und Schweigepflicht
  • Verschlossene Schränke und Aktenräume für analoge Daten
  • Dokumentierte Prozesse bei Datenpannen, inklusive Meldepflicht

Diese Maßnahmen sind fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Rechte der Patient:innen

Kontrolle über die eigenen Daten

Nach Art. 15–22 DSGVO stehen Patient:innen verschiedene Rechte zu, die auch in der Zahnarztpraxis uneingeschränkt gelten:

  • Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten
  • Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
  • Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) unter bestimmten Bedingungen
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Widerspruchsrecht gegen bestimmte Verarbeitungen (z. B. Direktwerbung)

Diese Rechte müssen aktiv in der Praxisorganisation berücksichtigt werden – etwa durch standardisierte Abläufe bei Auskunftsersuchen oder dokumentierte Löschkonzepte.

Datenschutz bei digitalen Anwendungen

Telematik, Cloudlösungen und Kommunikation

Mit der Digitalisierung steigen auch die Herausforderungen für den Datenschutz. Besonders relevant sind:

  • Elektronische Patientenakte (ePA)
    Speicherung und Zugriffsrechte unterliegen strengen Richtlinien der gematik
  • Digitale Kommunikation
    E-Mails mit Patientendaten müssen verschlüsselt oder über gesicherte Portale (KIM-Dienst) versendet werden
  • Cloudbasierte Zahnarztsoftware
    Dürfen nur genutzt werden, wenn sie DSGVO-konform zertifiziert sind und ein AV-Vertrag mit dem Anbieter vorliegt
  • Online-Terminvergabe
    Darf nur in Kombination mit Einwilligung und sicherer Datenverarbeitung erfolgen
  • Bilddaten und Röntgenaufnahmen
    Weitergabe nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen

Datenschutz und Schweigepflicht

Strafrechtlicher Schutz der Patientendaten

Neben dem Datenschutzrecht besteht die zahnärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Sie verpflichtet Praxispersonal, alle Informationen, die im Rahmen der Behandlung bekannt werden, vertraulich zu behandeln – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Verstöße gegen diese Pflicht sind strafbar.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass auch Dritte – wie Reinigungspersonal oder externe Techniker – keine Einsicht in sensible Daten erhalten. Dies erfolgt durch organisatorische Maßnahmen wie Zutrittsregelungen und Verschwiegenheitserklärungen.

Datenschutzmanagement in der Praxis

Strukturierte Umsetzung im Alltag

Um Datenschutz systematisch umzusetzen, empfiehlt sich ein internes Datenschutzmanagement. Dazu gehören:

  • Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (Pflicht ab 20 datenverarbeitenden Mitarbeitenden)
  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO
  • Regelmäßige Risikoanalysen und Datenschutz-Folgenabschätzungen
  • Interne Auditierung und Anpassung an technische Neuerungen
  • Verfügbarkeit von Notfallplänen bei Datenverlust, Hackerangriffen oder Stromausfall

Ein strukturiertes Datenschutzkonzept unterstützt nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern schafft auch Rechtssicherheit für Praxisinhaber:innen.

Fazit: Datenschutz als Qualitätssiegel der zahnärztlichen Praxis

Zahnmedizinischer Datenschutz ist mehr als gesetzliche Pflicht – er ist Ausdruck eines respektvollen, verantwortungsbewussten und professionellen Umgangs mit sensiblen Informationen. Durch technische Sicherungsmaßnahmen, geschultes Personal und strukturierte Prozesse wird gewährleistet, dass Patienteninformationen jederzeit geschützt und gesetzeskonform verarbeitet werden.

In einer zunehmend digitalen und vernetzten Gesundheitswelt stellt Datenschutz einen entscheidenden Qualitätsfaktor dar – für Vertrauen, Transparenz und nachhaltige Patientenbindung.

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