Vorschriften für zahnärztliche Berufsausübung
Die Berufsausübung in der Zahnmedizin unterliegt in Deutschland einem umfassenden rechtlichen Regelwerk. Es regelt nicht nur die fachliche Qualifikation, sondern auch die Berufspflichten, den Praxisbetrieb, die Abrechnung sowie den Umgang mit Patientenrechten und Hygienestandards.
Ziel der gesetzlichen Vorgaben ist die Sicherstellung einer qualitätsgesicherten, ethisch verantwortungsvollen und rechtlich einwandfreien Versorgung der Bevölkerung. Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen sich daher mit einer Vielzahl von Vorschriften vertraut machen, die bundes- und landesrechtlich geregelt sind.
Approbation als Voraussetzung
Grundvoraussetzung für die zahnärztliche Berufsausübung ist die Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin. Diese wird auf Antrag durch die zuständige Landesbehörde (zumeist das Gesundheitsamt) erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erfolgreich abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin (staatliche Prüfung)
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Die rechtliche Grundlage bildet die Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApprO) in Verbindung mit dem Zahnheilkundegesetz (ZHG). Mit der Approbation wird das Recht verliehen, den Beruf in eigener Verantwortung auszuüben.
Berufspflichten und Berufsordnung
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind Mitglieder der jeweiligen Landeszahnärztekammer und unterliegen deren Berufsordnung. Diese regelt unter anderem:
- Berufsrechtliches Verhalten gegenüber Patienten
- Aufklärung und Einwilligung
- Dokumentationspflicht
- Verschwiegenheitspflicht
- Werberecht und Außendarstellung
- Pflicht zur Fortbildung
- Kollegiales Verhalten
Die Berufsordnung konkretisiert die berufsethischen Grundsätze und stellt sicher, dass die Berufsausübung mit den Prinzipien der ärztlichen Ethik, der Patientenautonomie und der öffentlichen Gesundheit vereinbar bleibt.
Niederlassung und Praxisführung
Die Eröffnung einer zahnärztlichen Praxis erfordert zusätzliche rechtliche Schritte:
- Anmeldung beim Gesundheitsamt
- Eintragung ins Zahnärztliche Berufsregister
- Mitgliedschaft in Kassenzahnärztlicher Vereinigung (KZV) bei Kassenzulassung
- Anmeldung beim Finanzamt und bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
- Beachtung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
- Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Sicherstellung eines Hygieneplans gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Der Praxisbetrieb ist an bauliche, technische und organisatorische Anforderungen gebunden. Dazu zählen unter anderem Hygienevorschriften, Datenschutzrichtlinien, Notfallmanagement und Strahlenschutz.
Abrechnungsrecht und Kassenwesen
Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Kassenzulassung unterliegen den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches V (SGB V) und sind an den Bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) gebunden. Die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen erfolgt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung, die auch Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitskontrollen und Abrechnungsberatung übernimmt.
Privatleistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, ggf. ergänzt durch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei interdisziplinären Leistungen.
Auch die Aufklärung über Kosten und Alternativen ist rechtlich vorgeschrieben. Vor Beginn einer kostenpflichtigen Behandlung muss eine schriftliche Einwilligung auf Basis eines Heil- und Kostenplans eingeholt werden.
Datenschutz und Schweigepflicht
Zahnärztliche Datenverarbeitung unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Erfasst sind:
- Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
- Nutzung und Weitergabe (z. B. an Labore, Krankenkassen)
- Rechte der Patientinnen und Patienten auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
Besondere Sorgfalt gilt bei der Führung elektronischer Patientenakten, der Aufbewahrung sensibler Gesundheitsdaten und dem Schutz vor unbefugtem Zugriff.
Die berufliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) verbietet die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte – auch nach dem Tod der Patientin oder des Patienten.
Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind gesetzlich zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Nach § 95d SGB V müssen mindestens 125 Fortbildungspunkte in fünf Jahren nachgewiesen werden, um die Kassenabrechnung beibehalten zu dürfen.
Darüber hinaus bestehen Anforderungen an die Qualitätssicherung, etwa durch:
- Teilnahme an qualitätsorientierten Versorgungsprogrammen
- Hygienemanagement und Sterilisationskontrolle
- Röntgenprüfung nach Röntgenverordnung (RöV bzw. Strahlenschutzgesetz)
- Nachweispflichten im Rahmen von Praxisbegehungen durch Behörden
Fehlende Nachweise können zu Sanktionen bis hin zum Entzug der Zulassung führen.
Aufklärung und Einwilligung
Rechtlich vorgeschrieben ist eine umfassende Aufklärung der Patientin oder des Patienten über:
- Art, Umfang und Ziel der Behandlung
- Mögliche Risiken und Alternativen
- Kostenpflichtige Zusatzleistungen
- Konsequenzen bei Unterlassung
Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und dokumentiert erfolgen – idealerweise schriftlich. Bei invasiven Eingriffen oder Kindern ist besondere Sorgfalt geboten, ggf. unter Einbindung der Erziehungsberechtigten.
Haftung und Versicherungswesen
Zahnärztinnen und Zahnärzte haften für Behandlungsfehler nach zivilrechtlichen Grundsätzen (§ 280 ff. BGB). Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz greift zusätzlich das Strafrecht.
Zur Absicherung ist eine Berufshaftpflichtversicherung verpflichtend – sowohl für Angestellte als auch für niedergelassene Zahnärzte. Sie muss alle zahnärztlichen Tätigkeiten abdecken und auch Vertreterregelungen, Notfallversorgung und Aufklärungspflichten einschließen.
Berufsrechtliche Besonderheiten
Weitere relevante Vorschriften umfassen:
- Heilmittelwerbegesetz (HWG): Regelung zulässiger Werbung für medizinische Leistungen
- Arzneimittelgesetz (AMG): Umgang mit Betäubungsmitteln und Medikamenten
- Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG): Verantwortung für Geräte und Materialien
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG): Vorgaben für Röntgendiagnostik und DVT
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, sich regelmäßig über Gesetzesänderungen und neue Verordnungen zu informieren – etwa durch Fachverbände, Fortbildungen oder die Zahnärztekammer.
Fazit
Die Berufsausübung in der Zahnmedizin ist umfassend rechtlich reguliert. Neben der Approbation gelten zahlreiche berufs-, gesundheits- und sozialrechtliche Vorschriften, die eine sichere, verantwortungsvolle und qualitätsorientierte Patientenversorgung gewährleisten sollen. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist es essenziell, sich im komplexen Regelwerk sicher zu bewegen – nicht nur zur eigenen Absicherung, sondern im Interesse ihrer Patientinnen und Patienten.